Unsere AGBs

Die Vertragsgrundlage

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Bedingungen bilden die Grundlage für unsere Liefer-, Werk-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge.

Spindler Services GmbH

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Liefer-, Werk-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen der Spindler Services GmbH, nachfolgend „Spindler Services“, und ihren Auftraggebern.
  2. Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  3. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern Spindler Services ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben stets Vorrang.
  4. Bei Verträgen mit Verbrauchern werden, soweit gesetzlich erforderlich, eine gesonderte Widerrufsbelehrung sowie das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

  1. Spindler Services hält sich bis zu dem im jeweiligen Angebot genannten Datum an das Angebot gebunden. Ist im Angebot keine Bindungsfrist angegeben, beträgt diese zwei Wochen ab Angebotsdatum.
  2. Die Annahme eines Angebots erfolgt durch Unterzeichnung, ausdrückliche Auftragserteilung in Textform oder durch eine sonstige eindeutige Annahmeerklärung des Auftraggebers.
  3. Soweit eine Bestellung des Auftraggebers von dem Angebot von Spindler Services abweicht oder ein neues Angebot darstellt, ist Spindler Services berechtigt, diese innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann in Textform oder durch Beginn der Leistungsausführung erfolgen.
  4. Der Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, soweit Spindler Services ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die fehlende oder verspätete Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber wird über eine Nichtverfügbarkeit oder erhebliche Lieferverzögerung unverzüglich informiert. Bereits geleistete Zahlungen für nicht erbringbare Leistungen werden unverzüglich erstattet.
  5. Preise und Kalkulationen sind objekt-, leistungs- und mengengebunden. Ändern sich die dem Angebot zugrunde gelegten Mengen, Voraussetzungen oder Leistungsumstände, kann eine Anpassung der betroffenen Einheitspreise oder Leistungen erforderlich werden. Eine solche Anpassung wird dem Auftraggeber vor Ausführung der geänderten Leistungen mitgeteilt und, soweit erforderlich, vereinbart.
  6. Die im jeweiligen Angebot festgelegte Abrechnungsart ist maßgeblich. Einheitspreispositionen werden nach den tatsächlich ausgeführten Mengen beziehungsweise dem tatsächlichen Aufmaß abgerechnet. Vereinbarte Pauschal- oder Festpreispositionen bleiben hiervon unberührt, sofern sich der vereinbarte Leistungsumfang nicht ändert.
  7. Für die Erstellung von Angeboten zur Schadensregulierung, insbesondere für Versicherungsfälle, kann eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 85,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet werden, sofern der Auftraggeber vor Erstellung des Angebots hierüber informiert wurde. Bei anschließender Beauftragung wird die Bearbeitungspauschale auf die Auftragssumme angerechnet.
  8. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Planungsunterlagen bleiben geistiges Eigentum von Spindler Services. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben oder außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks genutzt werden.
  9. Soweit ein Erstangebot ausdrücklich als Budget- oder Entscheidungsgrundlage bezeichnet ist, erfolgt nach Freigabe des Budgetrahmens und Beauftragung der Ausführungsplanung eine gesonderte Detailplanung, insbesondere mit Feinaufmaß, Höhenaufnahme und technischer Ausarbeitung. Auf dieser Grundlage kann ein abschließendes Ausführungsangebot erstellt werden. Die Ausführungsplanung ist eine eigenständige und vergütungspflichtige Leistung. Eine Anrechnung der Planungskosten auf die Bauleistung erfolgt nur, soweit dies im jeweiligen Angebot vereinbart ist.
  10. Der Auftraggeber benennt, soweit mehrere Personen beteiligt sind, einen zur Erteilung von Anweisungen, Freigaben und Beauftragungen bevollmächtigten Ansprechpartner.

§ 3 Leistungsumfang, Ausführungsfristen und Mitwirkungspflichten

  1. Maßgeblich für den Leistungsumfang sind das angenommene Angebot, die Leistungsbeschreibung, vereinbarte Nachträge und sonstige individuelle Vereinbarungen.
  2. Der Auftraggeber hat Spindler Services vor Beginn der Arbeiten über bekannte technische Einrichtungen, Leitungen, Einbauten, Altlasten, Gefahrenquellen und sonstige Besonderheiten des Grundstücks oder Bauwerks zu informieren.
  3. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig sämtliche erforderlichen Genehmigungen, Pläne, Leitungsauskünfte und sonstigen Unterlagen zur Verfügung, sofern deren Beschaffung nicht ausdrücklich von Spindler Services übernommen wurde.
  4. Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
  5. Nicht von Spindler Services zu vertretende Umstände, insbesondere höhere Gewalt, außergewöhnliche Witterung, Frost, Streik, behördliche Maßnahmen, Lieferausfälle oder sonstige unvorhersehbare Behinderungen, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
  6. Die Arbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen, den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik beziehungsweise den anerkannten Regeln des Garten- und Landschaftsbaus ausgeführt.
  7. Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
  8. Das arbeitsorganisatorische Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern und Nachunternehmern von Spindler Services liegt ausschließlich bei Spindler Services. Sicherheitsrelevante Hinweise des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
  9. Wasser- und Stromanschlüsse sowie vereinbarte Lager- und Arbeitsflächen werden vom Auftraggeber für die Dauer der Arbeiten unentgeltlich und in zumutbarer Entfernung zur Arbeitsstelle zur Verfügung gestellt.
  10. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle und die vereinbarten Zufahrten für die vorgesehenen Fahrzeuge und Maschinen ausreichend zugänglich, tragfähig, befestigt und frei befahrbar sind.
  11. Erforderliche Entscheidungen, Freigaben und Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers sind rechtzeitig zu erbringen. Durch verspätete oder unterlassene Mitwirkung verursachte Verzögerungen und nachweislich entstehende Mehrkosten können dem Auftraggeber berechnet werden, soweit dieser die Verzögerung zu vertreten hat.

§ 4 Geänderte und zusätzliche Leistungen

  1. Leistungen, die im Angebot als „nach Bedarf“, „auf Nachweis“, „nach Aufwand“ oder „nach vorheriger Rücksprache“ bezeichnet sind, sind nur dann im angegebenen Gesamtpreis enthalten, wenn dies ausdrücklich ausgewiesen ist.
  2. Solche Leistungen werden nach der tatsächlich ausgeführten Menge, dem tatsächlichen Zeitaufwand oder den entstandenen Kosten entsprechend den vereinbarten Preisgrundlagen abgerechnet.
  3. Erforderliche geänderte oder zusätzliche Leistungen werden dem Auftraggeber grundsätzlich vor ihrer Ausführung angezeigt und angeboten beziehungsweise mit ihm vereinbart.
  4. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die unverzüglich erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr oder einen erheblichen Schaden abzuwenden und bei denen eine vorherige Abstimmung trotz zumutbarer Bemühungen nicht möglich ist. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert.

§ 5 Preise, Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Schlussrechnung

  1. Alle Preise verstehen sich entsprechend der Darstellung im Angebot zuzüglich oder einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Spindler Services kann bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 40 Prozent des vereinbarten Bruttoauftragswertes verlangen. Die Anzahlung dient insbesondere der Arbeitsvorbereitung, Baustelleneinrichtung, Materialbeschaffung und Vorhaltung der für den Auftrag erforderlichen Kapazitäten.
  3. Die Anzahlung wird auf die Vergütungsansprüche aus dem jeweiligen Auftrag angerechnet und spätestens mit der Schlussrechnung vollständig verrechnet.
  4. Die Anrechnung der Anzahlung auf Abschlagsrechnungen kann entsprechend dem Baufortschritt stufenweise erfolgen. Dabei kann ein noch nicht verrechneter Teil der Anzahlung in Höhe von bis zu 20 Prozent des vereinbarten Bruttoauftragswertes bis zur Schlussrechnung bestehen bleiben, soweit noch vertragliche Leistungen, Materiallieferungen oder sonstige projektbezogene Aufwendungen ausstehen.
  5. Abschlagsrechnungen können grundsätzlich wöchentlich in Höhe des Wertes der bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen sowie der für den Auftrag beschafften und dem Auftraggeber zugeordneten Materialien gestellt werden.
  6. Bei der Ermittlung des Zahlbetrags einer Abschlagsrechnung werden bereits geleistete Zahlungen sowie die jeweils auf die Abschlagsrechnung angerechneten Teile der Anzahlung ausgewiesen und abgezogen.
  7. Zwingende gesetzliche Regelungen über die Höhe von Abschlagszahlungen, Sicherheiten und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
  8. Abschlagsrechnungen sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  9. Schlussrechnungen und sonstige Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im jeweiligen Angebot oder in der Rechnung keine andere Zahlungsfrist vereinbart ist.
  10. Bei berechtigten Einwendungen gegen eine Abschlagsrechnung bleibt der unstreitige Teil fristgerecht zahlbar.
  11. Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist Spindler Services nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung berechtigt, die Arbeiten bis zum Zahlungsausgleich vorübergehend einzustellen, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist. Hierdurch entstehende Verzögerungen verlängern die Ausführungsfrist entsprechend. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
  12. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden, nachgewiesenen Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  13. Angemessene und tatsächlich entstehende Mahnkosten können dem Auftraggeber als Verzugsschaden berechnet werden. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 6 Materialermittlung und Restmaterialien

  1. Die Ermittlung benötigter Materialmengen erfolgt auf Grundlage der bei Angebotserstellung oder Bestellung verfügbaren Maße, Angaben und Planungsgrundlagen.
  2. Bei der Materialermittlung werden technisch erforderliche Zuschläge, üblicher Verschnitt sowie handelsübliche Bestell-, Liefer- und Verpackungseinheiten berücksichtigt.
  3. Unvermeidbare Restmengen, die aus technisch erforderlichen Zuschlägen, Verschnitt oder handelsüblichen Bestell-, Liefer- oder Verpackungseinheiten entstehen, stellen keinen Mangel und keine fehlerhafte Mengenermittlung dar.
  4. Für den Auftrag bestellte und gelieferte Materialien sind im Rahmen der vertraglich vereinbarten Vergütung beziehungsweise Abrechnungsart auch dann zu berücksichtigen und zu vergüten, wenn sie aufgrund üblicher Bestell-, Liefer- oder Verpackungseinheiten oder eines erforderlichen Verschnitts nicht vollständig verbraucht wurden.
  5. Dies gilt nicht, soweit eine erhebliche Restmenge ausschließlich auf einer von Spindler Services zu vertretenden, offensichtlich fehlerhaften und nicht fachgerechten Mengenermittlung beruht.
  6. Nicht verbaute, vollständig bezahlte Restmaterialien verbleiben beim Auftraggeber. Eine Rücknahme, Rückführung, Einlagerung oder Entsorgung durch Spindler Services ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  7. Ist eine Rückgabe an den Lieferanten möglich und wird diese mit Spindler Services gesondert vereinbart, erfolgen Rücktransport und Rückgabe auf Kosten des Auftraggebers. Rücknahmeabschläge, Wiedereinlagerungsgebühren, Transportkosten und sonstige Kosten werden vom möglichen Erstattungsbetrag abgezogen beziehungsweise dem Auftraggeber berechnet.
  8. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Rücknahme oder vollständige Erstattung unverbrauchter Materialien besteht nicht.
  9. Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien verbleiben in dessen Eigentum und Verantwortung. Nicht benötigte Restmengen solcher Materialien werden nicht ohne gesonderte Vereinbarung durch Spindler Services zurückgeführt oder entsorgt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Von Spindler Services gelieferte, noch nicht fest mit dem Grundstück oder Bauwerk verbundene Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum der Spindler Services GmbH.
  2. Der Auftraggeber hat unter Eigentumsvorbehalt stehende Materialien bis zur vollständigen Bezahlung pfleglich zu behandeln und vor Verlust oder Beschädigung zu schützen.
  3. Eine Verbindung oder Verarbeitung der Materialien entsprechend dem Vertragszweck bleibt zulässig.

§ 8 Erdarbeiten, Maschineneinsatz, Flurschäden und unterirdische Hindernisse

  1. Der Auftraggeber hat Spindler Services bekannte Leitungen, Einbauten, Fundamente, Altlasten und sonstige unterirdische Einrichtungen vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen und vorhandene Pläne, Leitungsauskünfte und sonstige Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  2. Treten bei Erdarbeiten trotz fachgerechter Prüfung nicht vorhersehbare Hindernisse auf, insbesondere Fels, Fundamente, Leitungen, belasteter Boden oder vergrabener Bauschutt, werden die hierdurch erforderlichen geänderten oder zusätzlichen Leistungen gesondert angeboten beziehungsweise nach den vertraglich vereinbarten Preisgrundlagen abgerechnet.
  3. Die Entsorgung von Aushub, Abfällen oder belastetem Material wird, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten ist, nach Menge, Materialeinstufung, Analyseergebnis, Transportaufwand und Entsorgungskosten gesondert berechnet.
  4. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass der vereinbarte Einsatz von Baggern, Radladern, Teleskopstaplern, Transportfahrzeugen oder sonstigen Baumaschinen insbesondere auf Rasenflächen, Pflanzflächen, unbefestigten Wegen und sonstigen nicht für den Schwerlastverkehr ausgelegten Flächen zu Fahrspuren, Bodenverdichtungen, Verformungen, Verschmutzungen sowie Beschädigungen der Grasnarbe oder vorhandener Oberflächen führen kann.
  5. Solche durch den vertragsgemäßen und fachgerechten Maschineneinsatz technisch nicht vermeidbaren Flurschäden und Beeinträchtigungen stellen keinen Mangel der beauftragten Leistung dar. Spindler Services ist nicht verpflichtet, diese Schäden ohne gesonderte Beauftragung und Vergütung zu beseitigen.
  6. Soweit eine Wiederherstellung der betroffenen Flächen technisch möglich ist, kann Spindler Services dem Auftraggeber die erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten gesondert anbieten. Die Ausführung erfolgt erst nach entsprechender Beauftragung und wird zusätzlich vergütet, sofern die Wiederherstellung nicht bereits ausdrücklich Bestandteil des ursprünglichen Angebots ist.
  7. Der Auftraggeber hat Spindler Services vor Beginn der Arbeiten auf besonders empfindliche, vernässte, nicht ausreichend tragfähige oder verdeckt befestigte Flächen sowie auf bekannte Hohlräume, Leitungen, Drainagen, Bewässerungsanlagen und sonstige gefährdete Einrichtungen hinzuweisen.
  8. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die für den Maschineneinsatz vorgesehenen Zufahrts-, Lager- und Arbeitsflächen ausreichend zugänglich und tragfähig sind. Soweit der Auftraggeber besondere Schutzmaßnahmen, beispielsweise Fahrplatten, Bodenschutzmatten oder eine abweichende Zufahrt, wünscht oder solche Maßnahmen aufgrund erkennbarer besonderer Umstände erforderlich werden, sind diese gesondert zu vereinbaren und zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots sind.
  9. Spindler Services bleibt verpflichtet, den Maschineneinsatz fachgerecht und sorgfältig durchzuführen sowie vermeidbare Schäden im zumutbaren Umfang zu verhindern. Die Haftung für Schäden, die Spindler Services vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht, richtet sich nach § 12 dieser Geschäftsbedingungen.

§ 9 Abnahme

  1. Nach Fertigstellung der vertraglichen Leistungen wird Spindler Services den Auftraggeber zur Abnahme auffordern.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Leistung innerhalb einer angemessenen Frist abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  3. Spindler Services kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion bleiben unberührt.
  4. Gegenüber Verbrauchern tritt eine gesetzliche Abnahmefiktion nur ein, wenn Spindler Services den Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
  5. Bekannte Mängel und Vorbehalte sollen im Abnahmeprotokoll oder unverzüglich nach der Abnahme in Textform dokumentiert werden. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
  6. Die Nutzung einer fertiggestellten Leistung kann je nach den Umständen als Abnahme zu bewerten sein. Die gesetzlichen Voraussetzungen bleiben maßgeblich.

§ 10 Maße, Muster und natürliche Abweichungen

  1. Angegebene Maße sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, Circa-Maße innerhalb der fachlich und normativ zulässigen Toleranzen.
  2. Bei Naturprodukten, Natursteinen, Holz, Pflanzen und anderen natürlichen Materialien können Farb-, Struktur-, Form- und Maßabweichungen auftreten.
  3. Materialtypische und technisch unvermeidbare Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt wird und die Abweichung für den Auftraggeber zumutbar ist.
  4. Materialtypische Ausblühungen, Farbunterschiede und Oberflächenveränderungen bei Betonprodukten stellen keinen Mangel dar, soweit sie technisch unvermeidbar sind und innerhalb der anerkannten fachlichen Toleranzen liegen.
  5. Vorgelegte Muster und Abbildungen dienen grundsätzlich der Orientierung. Natur- und produktionsbedingte Abweichungen bleiben vorbehalten.

§ 11 Mängelrechte, Gewährleistung und Anwuchs

  1. Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht im Einzelfall wirksam etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Die VOB/B wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung ausdrücklich vereinbart und dem Auftraggeber der vollständige Text rechtzeitig vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurde.
  3. Für Pflanzen und Rasen wird keine Garantie für das Anwachsen übernommen, sofern nicht ausdrücklich eine Anwuchsgarantie oder ein gesonderter Pflegevertrag vereinbart wurde.
  4. Nach Übergabe beziehungsweise Pflanzung obliegen dem Auftraggeber die erforderliche Pflege, insbesondere ausreichende Bewässerung, Düngung, Schnitt und Schutzmaßnahmen, soweit keine Pflegeleistungen durch Spindler Services vereinbart wurden.
  5. Für Mängel, die ausschließlich auf ungeeignete, fehlerhafte oder vom Auftraggeber entgegen einem fachlichen Hinweis ausgewählte oder bereitgestellte Materialien zurückzuführen sind, haftet Spindler Services nicht.
  6. Spindler Services bleibt für Mängel verantwortlich, die durch eine fehlerhafte Verarbeitung oder eine Verletzung eigener Prüf- und Hinweispflichten verursacht wurden.

§ 12 Haftung

  1. Spindler Services haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
  2. Für sonstige Schäden haftet Spindler Services unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  4. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.

§ 13 Datenschutz und Baustellendokumentation

  1. Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.
  2. Spindler Services ist berechtigt, Baustellen und ausgeführte Leistungen zur Vertragsdurchführung, Beweissicherung, technischen Dokumentation und internen Qualitätssicherung zu fotografieren, soweit keine Personen erkennbar abgebildet werden und keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
  3. Eine Verwendung von Fotos zu Werbe-, Referenz- oder Veröffentlichungszwecken erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten freiwilligen Einwilligung des Auftraggebers.
  4. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Freiburg im Breisgau. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen und der gesetzliche Vorrang individueller Abreden bleiben hiervon unberührt.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
  5. Die Spindler Services GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert: 28. Juni 2026

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